Folgende Weisungslage gilt für die Stadt Sinzig und seine Ortsteile:

Sehr geehrte Herren Ortsvorsteher,

aufgrund einer aktuellen Anfrage im Hinblick von Öffnungen der Gemeindehäuser erhalten Sie folgende Informationen:

Nach der derzeit gültigen 24. CoBeLVO (gültig bis 30.07.2021) gelten für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 350 Zuschauer*innen oder Teilnehmer*innen neben den üblichen Schutzmaßnahmen:

1.       das Abstandsgebot, wobei dieses bei fester Bestuhlung bereits gewahrt ist, wenn der Sitzplatz um die Teilnehmer*innen herum (vorne, links, rechts, hinten) frei bleibt,

2.       die Maskenpflicht mit medizinischen Gesichtsmasken (OP-Maske) oder des Standards KN95/N95 bzw. FFP2 u. ä. Standards (die Maskenpflicht entfällt am Sitzplatz, wenn das Abstandsgebot eingehalten werden kann) und

3.       die Pflicht zur Kontakterfassung (idealerweise digital, alternativ Handzettel).

Die Maskenpflicht kann gänzlich entfallen, wenn alle Personen negativ getestet sind bzw. als genesen oder vollständig geimpft im Sinne des § 2 SchAusnmV gelten. Eine Personenbegrenzung (1 Person/5 m²) ist nicht vorgesehen.

Im Hinblick der vorgenannten Maßgaben hat der Veranstalter ein Hygienekonzept vorzuhalten.

Im Übrigen verweisen wir auf die Bestimmungen der 24. CoBeLVO.

Für weitere Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag